Anfangsvermögen – Endvermögen der Immobilie bei einer Ehescheidung
Wir erstellen Gutachten bei Scheidungen und ehelichen Auseinandersetzungen und und ermitteln von ihrem Immobilienvermögen das Anfangsvermögen (Anfangswert) bzw. das Endvermögen (Endwert).
Haben sich Ehepartner für den gesetzlichen Güterstand entschieden und lassen sich scheiden, so gilt für das Anfangsvermögen der Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes. Bei einem Zukauf von Immobilien/Gegenständen während der Ehe gilt der Zeitpunkt des Erwerbs (§ 1376 Abs. 1 BGB) und beim Endvermögen der Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB). Diese Stichtage beziehen sich sowohl auf die Qualitäts-, als auch auf die Wertverhältnisse.
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft muss beim Anfangsvermögen unterschieden werden zwischen dem Zeitpunkt der Einbringung in die Gütergemeinschaft bei Gegenständen, (erworben oder eingebracht durch: Erbfolge, Vermächtnis, künftiges Erbrecht, Schenkung, Ausstattung § 1477 Abs. 2 BGB) und bei Immobilien der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch. Die Auseinandersetzung erfolgt, sofern es sich nicht um Sonder- oder Vorbehaltsgut handelt zum Zeitpunkt der Beendigung (§ 1471 BGB) der Gemeinschaft. Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch richterliche Entscheidung (§ 1470 BGB) nach den §§ 1447,1448 oder 1469 BGB ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist (§ 1479 BGB).
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung findet kein Ausgleich statt. Es gibt die Ausnahme bei einer Ehegatteninnengesellschaft, wenn der Zweck der Gesellschaft über die Ehegemeinschaft hinausgeht. Das ist dann der Fall, wenn die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben, sich aber während der Ehe eine gemeinsame Praxis aufgebaut, diese betrieben und den Lebensunterhalt daraus bestritten haben. Nach der Rechtsprechung reicht das aus, um von einem „gemeinsamen planvollen und zielstrebigen Aufbau des Vermögens der Ehegatten“ auszugehen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Ehegatte zu einem „wesentlichen bzw. nennenswerten“ Anteil mitgearbeitet hat und keine Abhängigkeit vom ausgleichspflichtigen Güterstand besteht. (Anfangsvermögen – Endvermögen)
Als Stichtag ist die Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft bzw. die Beendigung der Mitarbeit maßgebend.
https://www.scheidung.org/haus/
Artikel aus
- Bewertung im ländlichen Raum
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Herausgeber:
- Roland Fischer/Matthias Biederbeck